Förderverein Rudolf-Steiner-Schule Loheland e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Rudolf-Steiner-Schule Loheland e.V.“. Er hat seinen Sitz in 36093 Künzell-Loheland, Landkreis Fulda und ist unter Nr. 5 VR666 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege eines modernen und freiheitlichen Erziehungswesens auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners durch Schaffung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für Gründung und Unterhalt von den Vereinszielen dienenden Einrichtungen, wie freie Schulen, Kindergärten, pädagogische Werkstätten, etc.
Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß §58, Abs.1 Abgabenordnung(AO) für wissenschaftliche Aufgaben und Forschungsaufgaben des Bundes der freien Waldorfschulen e.V. oder ihm verbundener Einrichtungen, insbesondere für die Finanzierung der Lehrerausbildung für Waldorfschulen.
§3 Gemeinnützigkeit
Die vom Verein unterhaltenen Einrichtungen sind jedermann zugängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ (§51-58 AO). Alle nach §58 AO zulässigen Rechtsgeschäfte gehören zugleich zu den zulässigen Zwecken dieser Satzung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein darf Vermögen ansammeln und Vermögensstände übernehmen und diese Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, mit der Zweckbestimmung, diese für ihre steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, diese Zwecke nachhaltig zu erfüllen; insbesondere für Bau- und Einrichtungsrücklagenbildung.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die in den Zielen des Vereins etwas Berechtigtes sehen und diese unterstützen wollen. Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird durch die Beitragsordnung festgelegt.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Die durch Vorstandsbeschluß erfolgte Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Die Mitgliedschaft endet durch dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärten Austritt mit 4-wöchiger Kündigungsfrist zum 31.1. bzw. 31.7. oder durch Tod oder durch Ausschluß mit Vorstandsbeschluß bei verhalten, das den Interessen des Vereins zuwider läuft. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Sofern es die Aufgabe des Vereins erfordert, können Gremien gebildet werden.
§7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins diese notwendig machen, oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder eine solche verlangen.
2. Der Vorstand hat in jedem Jahr mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Schriftliche Einladungen zur Mitgliederversammlung sind vom Vorstand, unter Angabe der jeweiligen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher durch einfachen Brief an die dem Vorstand zuletzt schriftlich gemeldete Adresse zu versenden.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Rechnungsrevisoren, beschließt über seine Entlastung, über Satzungsänderungen und ggfls. Über die Auflösung des Vereins.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Beschlußfragen über Satzungsänderung, Zweck und die Auflösung des Vereins müssen in der Tagesordnung angekündigt werden, sie bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von mindestens einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern
2. Er wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins ist dem Vorstand übertragen.
4. Es unterzeichnen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
5. Ist ein Vorstandsmitglied in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten verhindert, so ist der Vorstand verpflichtet, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.
6. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er kann Aufgaben deligieren.
7. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus vereinsrechtlichen oder steuerrechtlichen Gründung notwendig sind, selbständig vorzunehmen. Diese Änderungen bedürfen der Mitteilung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§9 Das Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Loheland-Stiftung, in Nachfolge an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. oder eine andere gemeinnützige Nachfolgeorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Beschlüsse über die Zukünftige Verwendung des Vermögens nach Auflösungsbeschluß dürfen erst nach Einwilligung der Finanz- und Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.
Loheland, den 23.2.1996
Die Eintragung in das Vereinsregister ist am 29. Juli 1996 erfolgt.
Bestätigt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, Abt. 5 am
14. August 1998 mit Amtssiegel