Satzung

För­der­ver­ein Rudolf-Steiner-Schule Lohe­land e.V.

§1 Name und Sitz

Der Ver­ein führt den Namen „För­der­ver­ein Rudolf-Steiner-Schule Lohe­land e.V.“. Er hat sei­nen Sitz in 36093 Künzell-Loheland, Land­kreis Fulda und ist unter Nr. 5 VR666 in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­rich­tes Fulda eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung und Pflege eines moder­nen und frei­heit­li­chen Erzie­hungs­we­sens auf der Grund­lage der Päd­ago­gik Rudolf Stei­ners durch Schaf­fung der wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Grund­la­gen für Grün­dung und Unter­halt von den Ver­eins­zie­len die­nen­den Ein­rich­tun­gen, wie freie Schu­len, Kin­der­gär­ten, päd­ago­gi­sche Werk­stät­ten, etc.

Wei­tere Auf­gabe des Ver­eins ist die Beschaf­fung von Spen­den­mit­teln gemäß §58, Abs.1 Abgabenordnung(AO) für wis­sen­schaft­li­che Auf­ga­ben und For­schungs­auf­ga­ben des Bun­des der freien Wal­dorf­schu­len e.V. oder ihm ver­bun­de­ner Ein­rich­tun­gen, ins­be­son­dere für die Finan­zie­rung der Leh­rer­aus­bil­dung für Waldorfschulen.

§3 Gemein­nüt­zig­keit

Die vom Ver­ein unter­hal­te­nen Ein­rich­tun­gen sind jeder­mann zugän­gig. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke im Sinne des Abschnit­tes „steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke“ (§51-58 AO). Alle nach §58 AO zuläs­si­gen Rechts­ge­schäfte gehö­ren zugleich zu den zuläs­si­gen Zwe­cken die­ser Satzung.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mäße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten in ihrer Eigen­schaft als Mit­glied keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Der Ver­ein darf Ver­mö­gen ansam­meln und Ver­mö­gens­stände über­neh­men und diese Mit­tel ganz oder teil­weise einer Rück­lage zufüh­ren, mit der Zweck­be­stim­mung, diese für ihre steu­er­be­güns­tig­ten, sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke zu ver­wen­den, soweit dies erfor­der­lich ist, diese Zwe­cke nach­hal­tig zu erfül­len; ins­be­son­dere für Bau- und Einrichtungsrücklagenbildung.

§4 Geschäfts­jahr

Das Geschäfts­jahr des Ver­eins beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.

§5 Mit­glied­schaft

Mit­glied des Ver­eins kön­nen natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen wer­den, die in den Zie­len des Ver­eins etwas Berech­tig­tes sehen und diese unter­stüt­zen wol­len. Die Mit­glie­der sind bei­trags­pflich­tig. Die Höhe des Bei­tra­ges wird durch die Bei­trags­ord­nung festgelegt.

Die Mit­glied­schaft wird auf Antrag erwor­ben. Die durch Vor­stands­be­schluß erfolgte Auf­nahme ist schrift­lich zu bestä­ti­gen. Die Ableh­nung eines Auf­nah­me­an­tra­ges ist der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung vorzutragen.

Die Mit­glied­schaft endet durch dem Vor­stand gegen­über schrift­lich erklär­ten Aus­tritt mit 4-wöchiger Kün­di­gungs­frist zum 31.1. bzw. 31.7. oder durch Tod oder durch Aus­schluß mit Vor­stands­be­schluß bei ver­hal­ten, das den Inter­es­sen des Ver­eins zuwi­der läuft. Die Mit­glied­schaft endet eben­falls, wenn das Mit­glied mit der Bei­trags­zah­lung län­ger als 1 Jahr im Rück­stand ist.

§6 Organe des Vereins

Organe des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.

Sofern es die Auf­gabe des Ver­eins erfor­dert, kön­nen Gre­mien gebil­det werden.

§7 Die Mitgliederversammlung

1.        Die Mit­glie­der­ver­samm­lung muß ein­be­ru­fen wer­den, wenn die Inter­es­sen des Ver­eins diese not­wen­dig machen, oder wenn wenigs­tens 1/3 der Mit­glie­der eine sol­che verlangen.

2.        Der Vor­stand hat in jedem Jahr min­des­tens eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung einzuberufen.

3.        Schrift­li­che Ein­la­dun­gen zur Mit­glie­der­ver­samm­lung sind vom Vor­stand, unter Angabe der jewei­li­gen Tages­ord­nung min­des­tens drei Wochen vor­her durch ein­fa­chen Brief an die dem Vor­stand zuletzt schrift­lich gemel­dete Adresse zu versenden.

4.        Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand sowie zwei Rech­nungs­re­vi­so­ren, beschließt über seine Ent­las­tung, über Sat­zungs­än­de­run­gen und ggfls. Über die Auf­lö­sung des Vereins.

5.        Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fene Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Sie beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Mitglieder.

6.        Beschluß­fra­gen über Sat­zungs­än­de­rung, Zweck und die Auf­lö­sung des Ver­eins müs­sen in der Tages­ord­nung ange­kün­digt wer­den, sie bedür­fen einer ¾ Mehr­heit der erschie­ne­nen Mitglieder.

7.        Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren und von min­des­tens einem Vor­stands­mit­glied und einem wei­te­ren Mit­glied zu unterzeichnen.

§8 Der Vorstand

1.        Der Vor­stand besteht aus min­des­tens drei Mitgliedern

2.        Er wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vor­stand gewählt ist.

3.        Die gericht­li­che und außer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung des Ver­eins ist dem Vor­stand übertragen.

4.        Es unter­zeich­nen jeweils zwei Vor­stands­mit­glie­der gemeinsam.

5.        Ist ein Vor­stands­mit­glied in der Aus­übung sei­ner Rechte und Pflich­ten ver­hin­dert, so ist der Vor­stand ver­pflich­tet, für die Zeit bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung ein neues Vor­stands­mit­glied zu berufen.

6.        Die Geschäfts­füh­rung obliegt dem Vor­stand. Er kann Auf­ga­ben deligieren.

7.        Der Vor­stand ist ermäch­tigt, Sat­zungs­än­de­run­gen, die aus ver­eins­recht­li­chen oder steu­er­recht­li­chen Grün­dung not­wen­dig sind, selb­stän­dig vor­zu­neh­men. Diese Ände­run­gen bedür­fen der Mit­tei­lung auf der nächs­ten ordent­li­chen Mitgliederversammlung.

§9 Das Vereinsvermögen

Bei Auf­lö­sung oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Loheland-Stiftung, in Nach­folge an den Bund der Freien Wal­dorf­schu­len e.V. oder eine andere gemein­nüt­zige Nach­fol­ge­or­ga­ni­sa­tion, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zige Zwe­cke zu ver­wen­den haben.

Beschlüsse über die Zukünf­tige Ver­wen­dung des Ver­mö­gens nach Auf­lö­sungs­be­schluß dür­fen erst nach Ein­wil­li­gung der Finanz- und Auf­sichts­be­hör­den durch­ge­führt werden.

Lohe­land, den 23.2.1996

Die Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter ist am 29. Juli 1996 erfolgt.

Bestä­tigt durch den Urkunds­be­am­ten der Geschäfts­stelle des Amts­ge­richts, Abt. 5 am

14. August 1998 mit Amtssiegel